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Mittwoch, 8. Februar 2012





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Vorgehensweise bei der Beantragung Drucken

 

Schritt für Schritt ~ So beantragst du deine Übernahme nach §78a BetrVG.

Hier haben wir eine Schritt für Schritt Anleitung zur Beantragung der unbefristeten Übernahme nach §78a BetrVG zusammengetragen. Wenn ihr Fragen habt, es sind euch Dinge unklar oder die eure Situation ist ein wenig komplexer, dann scheut euch nicht und ruft bei uns an. Hier geht es um eure Zukunft! Da sollte man keine Fehler machen. ;-)

 

 

 

 1.    

Fristgerechter schriftlicher Übernahmeantrag

Der schriftliche Antrag auf unbefristete Übernahme nach § 78 a Absatz 2 BetrVG (bei ehemaligen Mitgliedern der JAV nach Absatz 3) muss innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der Berufsausbildung gestellt werden.

 


 

 

 2.     Innerhalb der Frist, aber so spät wie möglich

Innerhalb der Dreimonatsfrist heißt, frühestens drei Monate vor dem letzten Prüfungstag. Wir schlagen vor, den Antrag erst in der letzten Woche vor der letzten Prüfung, mit der das Ausbildungsverhältnis endet, dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Denn je früher dem Arbeitgeber ein Übernahmeantrag zugesandt wird, desto mehr Zeit hat er, um beim Arbeitsgericht das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Der Arbeitgeber kann leider nach Absatz 4 noch innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (letzte Prüfung) beim Arbeitsgericht beantragen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis wieder aufzulösen.

 

 

 

 

 

 

3.     Keine Formalfehler machen!

Wichtig ist die Einhaltung von Formalitäten und Fristen, vor allem, wenn ein Verfahren vor Gericht droht. Z. B. das rechtzeitige Zustellen des schriftlichen Antrags auf unbefristete Übernahme. Es gibt zwei Wege, die vor Gericht standhalten. Zum einen, die persönliche Abgabe des Antrags bei der Personalabteilung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig: 

  1. Eingangsstempel auf dem eigenen Exemplar und mit Unterschrift und Datum quittieren lassen.

  2. der Antrag wird dem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein zu gestellt.


Achtung:

Laut Rechtsprechung verliert ein JAVi den Anspruch auf die unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG, wenn der schriftliche Antrag erst nach der letzten Prüfung gestellt wurde.

 

 4.     Der Arbeitgeber muss aktiv werden - so oder so...

Wenn der Arbeitgeber den/die JAVi nicht übernehmen will, dann muss er dies dem/der JAVi drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen.

 


 

 

  Und dann?

Wenn nun ein JAVi einen schriftlichen Antrag auf unbefristete Übernahme nach § 78 a Absatz 2 oder 3 BetrVG stellt, gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

 5.     Unbedingt daran denken: in jedem Fall den Übernahmeantrag schriftlich stellen!

Ein schriftlicher Antrag auf unbefristete Übernahme muss auch dann gestellt werden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 78 a Absatz 1 BetrVG eine Mitteilung über eine spätere Weiterbeschäftigung erteilt hat. Der Arbeitgeber hat dennoch die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht zu beantragen. Also generell einen schriftlichen Antrag nach § 78 a BetrVG stellen!

 


 

 

 

 

 

 

 

 FAQs:

 

#1) Der Arbeitgeber geht den Weg zum Arbeitsgericht. Und jetzt?

Der Arbeitgeber hat nach § 78 a Absatz 4 BetrVG die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Er muss nachweisen, dass ein Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände auf unbegrenzte Zeit nicht möglich ist. Das ist subjektiv und welcher Arbeitgeber setzt sich schon mit allen Mitteln für einen JAVi ein, der sich aktiv für die Interessen der Azubis eingesetzt hat? Der Arbeitgeber wird auf nichtvorhandene Arbeitsplätze oder Planstellen verweisen. Er wird versuchen, anhand von Zahlenbeispielen das Arbeitsgericht von seinem Antrag zu überzeugen. Das scheint ziemlich einfach zu sein, vor allem, wenn Arbeitsplätze abgebaut wurden oder dieses geplant ist. Doch wie sehen das die Arbeitsrichter?

#2) Wann ist ein Arbeitsplatz aus Sicht des Arbeitsgerichtes frei, damit ein Mitglied der JAV übernommen werden kann?

Die JAV und der Betriebsrat müssen dem Arbeitsgericht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei ist ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen nicht zu berücksichtigen. Auch ist dem Arbeitgeber zumutbar, einen JAVi zu übernehmen, wenn er einen freien Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des JAVis anderweitig besetzt hat, außer er kann darlegen, dass die unverzügliche Besetzung des Arbeitsplatzes betrieblich dringend erforderlich war.

Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen JAVi weiterzubeschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn durch den Abbau von Überstunden oder von Urlaubsüberhängen zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten. Um freie Arbeitsplätze nachzuweisen, genügt keine Auflistung von Überstunden und nicht erledigten Aufträgen. Es ist daher total wichtig, dass Betriebsräte frühzeitig vor dem Auslernen von JAVis Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen und den Abbau von Urlaubsüberhängen oder der Mehrarbeit etc. verlangen.

#3) Was ist notwendig, wenn der Arbeitgeber zum Arbeitsgericht geht?

Sofort, wenn der Arbeitgeber dem JAVi schriftlich mitteilt, dass er ihn nicht übernehmen will, spätestens aber, wenn er das Arbeitsgericht anruft, muss sofort Kontakt zur IG Metall-Verwaltungsstelle aufgenommen werden. Die kennen sich aus! Bitte verliert keine Zeit, sonst besteht die Gefahr, dass ihr etwaige Fristen versäumt. Im Laufe solcher Arbeitsgerichtsverfahren, manchmal auch schon vorher, bieten Arbeitgeber den JAVis Abfindungsgelder an. Hiermit soll euch die Übernahme abgekauft werden!

Doch Vorsicht! Kein Geld wiegt einen Arbeitsplatz auf, den du freiwillig aufgegeben hast. Bei Arbeitslosigkeit, droht überdies eine Sperrzeit bzw. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

#4) Muss der Arbeitgeber das Mitglied der JAV bis zum Ende des Arbeitsgerichtsverfahrens weiterbeschäftigen?

Das hängt da von ab, ob schon ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausbildungsende einen Antrag beim Arbeitsgericht gestellt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, so wird der JAVi in der Regel bis zum Ende des Verfahrens nicht weiterbeschäftigt. Ist das Arbeitsverhältnis bereits zustande gekommen und stellt der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Ausbildung einen Antrag beim Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, dann muss er den JAVi bis zum Ende des Verfahrens weiterbeschäftigen. Ein Feststellungsantrag, den der Arbeitgeber stellt, bevor JAVis überhaupt die Weiterbeschäftigung verlangt haben, ist unzulässig.

                                                                

 
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