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Die
allgemeine Übernahme
JAVis, die eine
konsequente Arbeit machen, sich z. B. für den Erhalt und Ausbau
von Ausbildungsplätzen, eine Verbesserung der
Ausbildungsqualität oder die Übernahme aller Auslernenden
einsetzen, kommen schnell in Konflikt mit den Unternehmern. Diese
Arbeit kratzt den „Herr im Haus“ - Standpunkt des Chefs an.
Einschüchterungsversuche auf die JAVis durch die
Unternehmensseite sind keine Seltenheit. Damit aktive JAVis wegen
ihres Engagements nicht durch die Verweigerung der Übernahme
„bestraft“ werden, gibt es den § 78 a BetrVG, den sich die
Gewerkschaftsjugend hart erkämpft hat:
den Anspruch von JAVis
auf unbefristete Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
Für
wen und ab wann gilt der § 78 a BetrVG?
Der Anspruch auf
unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG entsteht bereits
mit deiner Mitgliedschaft in der JAV. Dabei muss man zwischen der
Mitgliedschaft und dem Beginn der Amtszeit unterscheiden. Die
Mitgliedschaft ist dann erworben, wenn die Stimmenauszählung
erfolgt ist, während die Amtszeit mit der Konstituierung der JAV
beginnt. Das bedeutet, dass nach der Stimmauszählung bei der JAV
- Wahl alle gewählten JAVis einen Anspruch auf unbefristete
Übernahme nach § 78 a BetrVG haben.
Habe
ich als Ersatzmitglied der JAV auch Anspruch auf den besonderen
Schutz?
Ersatzmitglieder der
JAV haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf
eine unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG.
Ersatzmitglieder, die im Laufe eines Jahres vor Beendigung der
Abschlussprüfung vorübergehend in die JAV einrücken,
können einen Anspruch nach § 78 a BetrVG geltend machen.
Dabei kommt es nicht auf die Dauer und Häufigkeit der Vertretung
eines ordentlichen JAV Mitglieds an.
Um jedoch im
Streitfall den Anspruch vor Gericht geltend machen zu können,
ist ein Nachweis für die Vertretung zu erbringen. Das bedeutet,
dass entweder eine Mitteilung des BR an die Geschäftsleitung
vorgelegt werden muss, welche die vorübergehende Vertretung
bestätigt, oder ihr weist es durch die Protokolle und
Anwesenheitslisten der JA- Sitzungen nach.
Ich
war früher Mitglied in der JAV. Gilt der § 78 a BetrVG für
mich dennoch?
Nach Absatz 3 des §
78 a BetrVG haben auch ehemalige Mitglieder der JAV Anspruch auf die
unbefristete Übernahme, sofern das Ende der Amtszeit nicht
länger als ein Jahr zurückliegt.
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