IG-Metall Jugend Nürnberg
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Samstag, 19. Mai 2012





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Grundsätze der Übernahme Drucken

Die allgemeine Übernahme

                                                                                                                                 

JAVis, die eine konsequente Arbeit machen, sich z. B. für den Erhalt und Ausbau von Ausbildungsplätzen, eine Verbesserung der Ausbildungsqualität oder die Übernahme aller Auslernenden einsetzen, kommen schnell in Konflikt mit den Unternehmern. Diese Arbeit kratzt den „Herr im Haus“ - Standpunkt des Chefs an. Einschüchterungsversuche auf die JAVis durch die Unternehmensseite sind keine Seltenheit. Damit aktive JAVis wegen ihres Engagements nicht durch die Verweigerung der Übernahme „bestraft“ werden, gibt es den § 78 a BetrVG, den sich die Gewerkschaftsjugend hart erkämpft hat:

den Anspruch von JAVis auf unbefristete Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis.

Für wen und ab wann gilt der § 78 a BetrVG?                                                          

Der Anspruch auf unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG entsteht bereits mit deiner Mitgliedschaft in der JAV. Dabei muss man zwischen der Mitgliedschaft und dem Beginn der Amtszeit unterscheiden. Die Mitgliedschaft ist dann erworben, wenn die Stimmenauszählung erfolgt ist, während die Amtszeit mit der Konstituierung der JAV beginnt. Das bedeutet, dass nach der Stimmauszählung bei der JAV - Wahl alle gewählten JAVis einen Anspruch auf unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG haben.

Habe ich als Ersatzmitglied der JAV auch Anspruch auf den besonderen Schutz?

Ersatzmitglieder der JAV haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine unbefristete Übernahme nach § 78 a BetrVG. Ersatzmitglieder, die im Laufe eines Jahres vor Beendigung der Abschlussprüfung vorübergehend in die JAV einrücken, können einen Anspruch nach § 78 a BetrVG geltend machen. Dabei kommt es nicht auf die Dauer und Häufigkeit der Vertretung eines ordentlichen JAV Mitglieds an.

Um jedoch im Streitfall den Anspruch vor Gericht geltend machen zu können, ist ein Nachweis für die Vertretung zu erbringen. Das bedeutet, dass entweder eine Mitteilung des BR an die Geschäftsleitung vorgelegt werden muss, welche die vorübergehende Vertretung bestätigt, oder ihr weist es durch die Protokolle und Anwesenheitslisten der JA- Sitzungen nach.

Ich war früher Mitglied in der JAV. Gilt der § 78 a BetrVG für mich dennoch?

Nach Absatz 3 des § 78 a BetrVG haben auch ehemalige Mitglieder der JAV Anspruch auf die unbefristete Übernahme, sofern das Ende der Amtszeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

 

 
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