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Samstag, 19. Mai 2012





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Streikrecht für Auszubildende Drucken

Dürfen wir Streiken

 

 

Haben Auszubildende ein Streikrecht?                     

Fakt ist: Azubis haben Streikrecht!

 

 

 

 

Ist doch logisch: Auch Ausbildungsbedingungen werden in Tarifverträgen geregelt, z. B. wird die Ausbildungsvergütung regelmäßig in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen vereinbart. Dich dafür einzusetzen, ist dein Grundrecht aus  Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (Koalitionsrecht) - auch wenn du dafür streikst. Auch das Berufsbildungsgesetz schließt ein Streikrecht für Azubis nicht aus, zumal deine Streikbeteiligung dein Ausbildungsziel nicht gefährdet.

Im Gegenteil: durch deine Streikerfahrung lernst du schon als Auszubildende/r die Realitäten des Arbeitslebens kennen.

Merke: Für dich gilt, was für alle Arbeitnehmer gilt: Streiken darf nur, wer von der IG Metall dazu aufgerufen wurde. Wenn die IG Metall auch die Azubis - z. B. über ein Flugblatt -ausdrücklich zum Streik aufruft, geht die Post ab.


Darf dich der Arbeitgeber für deine Streikteilnahme bestrafen?

Nein - bei Einhaltung der Regeln, kann dich der Arbeitgeber nicht für eine Streikteilnahme bestrafen. Streik ist dein gutes Recht! Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, dir bei Warnstreiks die Zeit anteilig von deiner Ausbildungsvergütung abzuziehen. Bei richtigen Streiks erhältst du als Mitglied die Unterstützung der IG Metall.

Wenn der Arbeitgeber auf die Abzüge verzichtet, weil z. B. die Änderungen der Abrechnungen mehr kosten, nicht daran rühren. Wenn du ein Gleitzeitkonto hast, darf dir der Arbeitgeber die gestreikte Zeit nicht von deinem Gleitzeitkonto ab ziehen. Dies geht nur mit deiner Zustimmung oder über eine Betriebsvereinbarung.

 
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