IG-Metall Jugend Nürnberg
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Mittwoch, 8. Februar 2012





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Mitbestimmung bei der Berufsausbildung Drucken
 Auch wir haben das Recht mitzureden


 

 

 

 

Mitbestimmung bei der Berufs(Aus)bildung

 

 

Der Betriebsrat (und damit auch die JAV) hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen (§ 98 BetrVG).

Seit Jahren kämpfen wir als IG Metall-Jugend für eine Regelung, durch die die Unternehmen dazu verpflichtet werden, ausreichend Ausbildungsplätze zu schaffen bzw. wenn sie es nicht tun, eine Abgabe zur Einrichtung überbetrieblicher Ausbildungsplätze zu zahlen.

Im Klartext: Wer nicht ausbildet, muss zahlen! - so die Forderung. Auf der betrieblichen Ebene spüren wir diese Einschränkung auch, denn: Der Betriebsrat bestimmt nicht mit, ob ausgebildet wird. Wenn aber ausgebildet wird, hat er ein „erzwingbares Mitbestimmungsrecht“ bei der Durchführung aller Maßnahmen der beruflichen Bildung. Er kann sogar selbst aktiv werden und seine Forderungen auch über die Einigungsstelle durchsetzen.


Wir haben also zwei wesentliche Fakten:

1. Erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei allen Maßnahmen der Ausbildung.

2. Das Recht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber eigene Vorschläge zu machen und diese - falls sich der Chef querstellt über die Einigungsstelle durchzusetzen.


Was heißt das nun für die JAV?

Wir als JAVis haben zwar keine direkten Mitbestimmungsrechte - können also selbst nicht mit dem Unternehmen über die Verbesserung der Ausbildung verhandeln - aber wir arbeiten eng mit dem Betriebsrat zusammen und daher:

  • können wir den Betriebsrat von nötigen Maßnahmen überzeugen

  • müssen wir gute Argumente sammeln und Werbung für die eigenen Positionen machen.

Für den Betriebsrat, ob mit oder ohne Berufsbildungsausschuss, sind wir die Experten in Sachen Ausbildung. Ohne unser Wissen und die Informationen der Jugendlichen ist er schlicht aufgeschmissen!

Dabei hat er - es kann gar nicht oft genug gesagt werden - nach dem Gesetz die Möglichkeit, eigenständige Vorschläge zu machen und ihr bestimmt diese Initiativen wesentlich mit.

Wir müssen uns aber noch mal genau ansehen, worüber der Betriebsrat im Einzelnen genau zwingend mitzubestimmen hat: 

  • beim Versetzungsplan der Azubis für das Durchlaufen des Betriebes,

  • bei der Art und Weise des Führens und Überwachen der Berichtshefte,

  • bei der Art und Weise der Durchführung der Ausbildungsstandkontrolle (keine Noten!),

  • bei der konkreten Ausrichtung und Gestaltung der Ausbildung (ein sehr, sehr reiches Betätigungsfeld), 

  • bei der Anordnung von Dienstreisen innerhalb oder außerhalb der normalen Arbeitszeit,

  • Mitbestimmung bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, z. B. muss den

  • Modellversuchen zur Modulausbildung (Modularisierung) nicht zugestimmt werden,

  • und schließlich auch bei Ausbildungsmaßnahmen, die über- oder außerbetrieblich stattfinden sollen

Hier ist also die ganze Themenpalette der Ausbildung vertreten. Bei allen ungeahnten Möglichkeiten, die der Betriebsrat (und damit auch die JAV) nun haben, kann es nicht darum gehen, in blinden Aktionismus zu verfallen. Alle Initiativen und Änderungsanliegen müssen inhaltlich gut vorbereitet und begründet werden.

Zudem hat der Betriebsrat die Möglichkeit, der Einsetzung eines Ausbilders zu widersprechen und die Abberufung eines schon ein gesetzten Ausbilders zu verlangen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung nicht besitzen. Hierbei reicht es nicht aus,

dass uns die Nase eines Ausbilders nicht passt. Wir sollten schon ein paar Argumente erarbeitet haben, warum dieser Ausbilder eine qualifizierte Ausbildung in diesem Betrieb verhindert oder ihr entgegensteht.

Und nicht vergessen:

Kontrolle und Überwachung der Ausbildung (§ 70 BetrVG) ist eine Hauptaufgabe der JAV!!!!!

                                 



 
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