|
Auch wir haben das Recht mitzureden
Mitbestimmung
bei der Berufs(Aus)bildung
Der
Betriebsrat (und damit auch die JAV) hat bei der Durchführung
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen (§
98 BetrVG).
Seit Jahren kämpfen
wir als IG Metall-Jugend für eine Regelung, durch die die
Unternehmen dazu verpflichtet werden, ausreichend Ausbildungsplätze
zu schaffen bzw. wenn sie es nicht tun, eine Abgabe zur Einrichtung
überbetrieblicher Ausbildungsplätze zu zahlen.
Im Klartext: Wer
nicht ausbildet, muss zahlen!
- so die Forderung. Auf der betrieblichen Ebene spüren
wir diese Einschränkung auch, denn: Der Betriebsrat bestimmt
nicht mit, ob ausgebildet wird. Wenn aber ausgebildet wird, hat er
ein „erzwingbares Mitbestimmungsrecht“ bei der Durchführung
aller Maßnahmen der beruflichen Bildung. Er kann sogar selbst
aktiv werden und seine Forderungen auch über die Einigungsstelle
durchsetzen.
Wir
haben also zwei wesentliche Fakten:
1.
Erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei allen Maßnahmen der
Ausbildung.
2.
Das Recht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber eigene Vorschläge zu
machen und diese - falls sich der Chef querstellt über die
Einigungsstelle durchzusetzen.
Was
heißt das nun für die JAV?
Wir als JAVis haben
zwar keine direkten Mitbestimmungsrechte - können also selbst
nicht mit dem Unternehmen über die Verbesserung der Ausbildung
verhandeln - aber wir arbeiten eng mit dem Betriebsrat zusammen und
daher:
Für den
Betriebsrat, ob mit oder ohne Berufsbildungsausschuss, sind wir die
Experten in Sachen Ausbildung. Ohne unser Wissen und die
Informationen der Jugendlichen ist er schlicht aufgeschmissen!
Dabei hat er - es kann
gar nicht oft genug gesagt werden - nach dem Gesetz die Möglichkeit,
eigenständige Vorschläge zu machen und ihr bestimmt diese
Initiativen wesentlich mit.
Wir müssen uns
aber noch mal genau ansehen, worüber der Betriebsrat im
Einzelnen genau zwingend mitzubestimmen hat:
Hier ist also die
ganze Themenpalette der Ausbildung vertreten. Bei allen ungeahnten
Möglichkeiten, die der Betriebsrat (und damit auch die JAV) nun
haben, kann es nicht darum gehen, in blinden Aktionismus zu
verfallen. Alle Initiativen und Änderungsanliegen müssen
inhaltlich gut vorbereitet und begründet werden.
Zudem hat der
Betriebsrat die Möglichkeit, der Einsetzung eines Ausbilders zu
widersprechen und die Abberufung eines schon ein gesetzten Ausbilders
zu verlangen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung
zur Ausbildung nicht besitzen. Hierbei reicht es nicht aus,
dass uns die Nase
eines Ausbilders nicht passt. Wir sollten schon ein paar Argumente
erarbeitet haben, warum dieser Ausbilder eine qualifizierte
Ausbildung in diesem Betrieb verhindert oder ihr
entgegensteht.
Und
nicht vergessen:
Kontrolle
und Überwachung der Ausbildung (§ 70 BetrVG) ist eine
Hauptaufgabe der JAV!!!!!
|