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Samstag, 19. Mai 2012





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Besonderheiten bei der Übernahme Drucken

Hier nochmal die genauen Regeln für die Übernahme der JAVi´s

 

 

Die Übernahme entsprechend der erworbenen Qualifikationen

 

Die Übernahme entsprechend der erworbenen Qualifikationen ist eine, für alle Azubis gleichermaßen wichtige, Voraussetzung für die persönliche Entwicklung und Vertiefung des bis dahin Erlernten. So wichtig die Tätigkeit der JAV auch ist, sie bleibt zeitlich begrenzt. Im Vordergrund steht also - auch bei JAVis - der Beruf, indem man tätig ist bzw. der erlernt wird. Nach § 78 a Abs.2 und § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Übernahme ausdrücklich in Verbindung mit einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht frei ist, ist eine Übernahme auf einen der Ausbildung nicht entsprechenden Arbeitsplatz möglich.



Gilt auch die befristete Übernahme?

 

Ganz klar: In allen Urteilen zur befristeten Übernahme von JAVis wird klargestellt, dass eine Übernahme nach § 78 a BetrVG nur auf unbefristete Zeit erfolgen kann. Eine befristete Übernahme von JAVis ist nach der Rechtsprechung nur dann möglich, wenn das betroffene JAV - Mitglied dies mit dem Arbeitgeber ausdrücklich über einen Arbeitsvertrag vereinbart.

 
Also: Besteht auf einer un befristeten Übernahme und schließt keine befristeten Arbeitsverträge ab. Eine falsch verstandene Solidarität nach dem Motto, „meine Kollegen/innen werden ja auch nur für 6 Monate übernommen“, ist hier fehl am Platz.

Eine dauerhafte JAV-Arbeit mit er fahrenen JAVis wäre nicht mehr gewährleistet.

 

Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer unbefristeten Übernahme

Im Gesetz steht, dass der Arbeitgeber einen JAVi dann nicht unbefristet zu übernehmen braucht, wenn ihm die Übernahme nicht zumutbar ist. Aber dem Arbeitgeber ist die unbefristete Übernahme zumutbar, wenn ein Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden ist oder wenn der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des JAVis anderweitig besetzt hat. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitsplatz wegen einer betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden musste.


Vollzeit- und Teilzeitübernahme

Wir reden nur über die Übernahme auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Wenn dir etwas anderes angeboten wird, gilt: keinen entsprechenden Vertrag unterschreiben; denn der Arbeitgeber muss einen Beschluss vom Arbeitsgericht erwirken, dass ihm deine Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht zumutbar ist.

 
Die Übernahme in andere Betriebe des Unternehmens

Dies wird gerne versucht, um zwar die persönliche Übernahme nach § 78 a BetrVG zu gewährleisten, aber den Schutz des Gremiums zu umgehen. Da das Amt des JAVi an den ausbildenden Betrieb, in dem er/ sie gewählt wurde, gekoppelt ist, würde die Übernahme in einen anderen, juristisch eigenständigen Betrieb des Unternehmens, die Auflösung der Mitgliedschaft in der JAV bedeuten. Jeglicher Anspruch auf Weiterführung der Tätigkeit geht dadurch automatisch verloren. Deshalb haben JAVis grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem Betrieb, in dem sie gewählt wurden. Ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung von JAVis nicht möglich, so ist er nach der Rechtsprechung verpflichtet, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben desselben Unternehmens zu prüfen.

Klartext: der Arbeitgeber muss dich notfalls in einem seiner anderen Betriebe beschäftigen, bevor du auf der Straße stehst. Das geht nur mit deiner Zustimmung. Es reicht aus, wenn du dieses Einverständnis hilfsweise mit deinem Antrag auf Übernahme abgibst.

Übernahme von JAVis nach §78a BertrVG 


Schichtarbeits- und Freistellungsprobleme

Die Übernahme auf einen Arbeitsplatz im Schichtbetrieb stellt die JAV vor neue Probleme. Es hakt oft bei der Freistellung. Viel schwieriger ist aber, unter solchen Voraussetzungen den Kontakt zu den Azubis zu halten, der für eine kontinuierliche Arbeit notwendig ist. Deshalb sollten JAVis und Betriebsrat frühzeitig klären, ob eine Übernahme in einen Schichtbetrieb erfolgen muss, oder ob eine Beschäftigung in Normalarbeitszeit möglich ist. Ein rechtlicher Anspruch, nicht im Schichtbetrieb arbeiten zu müssen, besteht für JAVis leider nicht.

                                                                         

 
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