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Hier
nochmal die genauen Regeln für die Übernahme der JAVi´s
Die
Übernahme entsprechend der erworbenen Qualifikationen
Die Übernahme
entsprechend der erworbenen Qualifikationen ist eine, für alle
Azubis gleichermaßen wichtige, Voraussetzung für die
persönliche Entwicklung und Vertiefung des bis dahin Erlernten.
So wichtig die Tätigkeit der JAV auch ist, sie bleibt zeitlich
begrenzt. Im Vordergrund steht also - auch bei JAVis - der Beruf,
indem man tätig ist bzw. der erlernt wird. Nach § 78 a
Abs.2 und § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG besteht ein Anspruch auf eine
unbefristete Übernahme ausdrücklich in Verbindung mit einem
der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz. Nur wenn ein solcher
Arbeitsplatz nicht frei ist, ist eine Übernahme auf einen der
Ausbildung nicht entsprechenden Arbeitsplatz möglich.
Gilt
auch die befristete Übernahme?
Ganz klar: In allen
Urteilen zur befristeten Übernahme von JAVis wird klargestellt,
dass eine Übernahme nach § 78 a BetrVG nur auf unbefristete
Zeit erfolgen kann. Eine befristete Übernahme von JAVis ist nach
der Rechtsprechung nur dann möglich, wenn das betroffene JAV -
Mitglied dies mit dem Arbeitgeber ausdrücklich über einen
Arbeitsvertrag vereinbart.
Also:
Besteht auf einer un befristeten Übernahme und schließt
keine befristeten Arbeitsverträge ab. Eine falsch verstandene
Solidarität nach dem Motto, „meine Kollegen/innen werden ja
auch nur für 6 Monate übernommen“, ist hier fehl am
Platz.
Eine dauerhafte
JAV-Arbeit mit er fahrenen JAVis wäre nicht mehr gewährleistet.
Zumutbarkeit
oder Unzumutbarkeit einer unbefristeten Übernahme
Im Gesetz steht, dass
der Arbeitgeber einen JAVi dann nicht unbefristet zu übernehmen
braucht, wenn ihm die Übernahme nicht zumutbar ist. Aber dem
Arbeitgeber ist die unbefristete Übernahme zumutbar, wenn ein
Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden ist oder wenn
der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz innerhalb von drei Monaten
vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
des JAVis anderweitig besetzt hat. Das gilt nicht, wenn der
Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitsplatz wegen einer
betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden musste.
Vollzeit-
und Teilzeitübernahme
Wir reden nur über
die Übernahme auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Wenn dir etwas
anderes angeboten wird, gilt: keinen entsprechenden Vertrag
unterschreiben; denn der Arbeitgeber muss einen Beschluss vom
Arbeitsgericht erwirken, dass ihm deine Übernahme in ein
Vollzeitarbeitsverhältnis nicht zumutbar ist.
Die
Übernahme in andere Betriebe des Unternehmens
Dies wird gerne
versucht, um zwar die persönliche Übernahme nach § 78
a BetrVG zu gewährleisten, aber den Schutz des Gremiums zu
umgehen. Da das Amt des JAVi an den ausbildenden Betrieb, in dem er/
sie gewählt wurde, gekoppelt ist, würde die Übernahme
in einen anderen, juristisch eigenständigen Betrieb des
Unternehmens, die Auflösung der Mitgliedschaft in der JAV
bedeuten. Jeglicher Anspruch auf Weiterführung der Tätigkeit
geht dadurch automatisch verloren. Deshalb haben JAVis grundsätzlich
einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem Betrieb, in dem
sie gewählt wurden. Ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung
von JAVis nicht möglich, so ist er nach der Rechtsprechung
verpflichtet, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in
anderen Betrieben desselben Unternehmens zu prüfen.
Klartext: der
Arbeitgeber muss dich notfalls in einem seiner anderen Betriebe
beschäftigen, bevor du auf der Straße stehst. Das geht nur
mit deiner Zustimmung. Es reicht aus, wenn du dieses Einverständnis
hilfsweise mit deinem Antrag
auf Übernahme abgibst.
Übernahme
von JAVis nach §78a BertrVG
Schichtarbeits-
und Freistellungsprobleme
Die Übernahme auf
einen Arbeitsplatz im Schichtbetrieb stellt die JAV vor neue
Probleme. Es hakt oft bei der Freistellung. Viel schwieriger ist
aber, unter solchen Voraussetzungen den Kontakt zu den Azubis zu
halten, der für eine kontinuierliche Arbeit notwendig ist.
Deshalb sollten JAVis und Betriebsrat frühzeitig klären, ob
eine Übernahme in einen Schichtbetrieb erfolgen muss, oder ob
eine Beschäftigung in Normalarbeitszeit möglich ist. Ein
rechtlicher Anspruch, nicht im Schichtbetrieb arbeiten zu müssen,
besteht für JAVis leider nicht.
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